Juckreiz Die Jugendumweltzeitung aus Berlin
(ak) Für die Zulassung oder Veränderung einer Industrieanlage müssen in Deutschland im Moment noch eine Menge verschiedener, zum Teil unterschiedlich ausgestalteter Zulassungsverfahren bewältigt werden. Die Belastung der Luft, des Bodens und des Wassers werden etwa sowohl durch das Bundesimmissionsschutzgesetz, als auch durch das Wasserhaushaltsgesetz geregelt.
Das soll sich noch 1999 ändern: Dann nämlich soll ein Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch (UGB I) in Kraft treten. Dieses soll neben allgemeinen Prinzipien des Umweltschutzes besonders den Bereich der Zulassung von Industrieanlagen und ähnlichem regeln. Am 3. März 1999 stellte das Bundesumweltministerium (BMU) das Konzept hierzu vor. Anwesend war neben einer Vertreterin des Umweltbundesamtes auch ein Teil des Bundesarbeitskreises Recht des BUND, der einen alternativen Gesetzesentwurf präsentierte. Schnell stellte sich heraus, daß das geplante I. Buch eher eine Umsetzung zweier europäischer Richtlinien sein wird, die für EU-Mitgliedsstaaten sowieso Pflicht sind. Eine davon ist die IVU-Richtlinie. IVU, das steht für integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Sie verpflichtet die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten zu einem wirksamen, integrierten Konzept für die Genehmigungsverfahren.
Unerfreulich findet Stefan Klinsky, der stellvertretende Sprecher des BUND-Bundesarbeitskreises Recht, das Konzept zum I. Buch des UGB, auch wenn er ansonsten die Idee eines Umweltgesetzbuches begrüßt: Es stelle einen ganzen Komplex von verschiedenen, flexiblen Instrumenten zur Verfügung und erweitere die Palette der Eingriffsmöglichkeiten. Als Beispiel für die erweiterten Maßnahmen beim Stoffeinsatz nennt er die §§ 22 und 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die zuvor nur Kriterien für Abfälle vorgaben. Durch das UGB gelten nun auch Kriterien, die schon bei den verwendeten Chemikalien und nicht erst bei den Produkten ansetzen. Gleichzeitig werde hieran deutlich, daß das UGB mit seinen Instrumenten eine differenziertere und flexiblere Festlegung von Grenzwerten ermöglicht. Diese stehen dann in Verordnunungen, nicht jedoch im Umweltgesetzbuch.
Geplant ist ein Umweltgesetzbuch schon lange. Seit 1992 arbeiteten zunächst neun Professoren, dann eine Sachverständigenkommission beim Bundesumweltministerium daran, die Vielzahl der deutschen Umweltvorschriften aufeinander abzustimmen und somit einen einheitlichen, integrierten Maßstab für mehrere Umweltmedien zu schaffen. Letztlich wird so auch das Zulassungsverfahren z.B. für Industrieanlagen vereinfacht.
Damit auch wirklich nur der zu bewältigende Papierkram, nicht jedoch die Grenzwerthürden kleiner werden, gilt es, die in einem integrativen Ansatz liegenden Chancen zu nutzen. Ursprünglich soll nämlich auf diese Art gerade das Ziel, die Umwelt als Ganzes zu schützen, erreicht werden. Außerdem soll die durchaus übliche Verlagerung der Umweltbelastungen von einem Medium auf das andere reduziert werden, da der Gesetzgeber nun die vielfältigen Wechselwirkungen im Blick hat. In der konkreten Rechtssetzung ist es jedoch schwierig, Grenzwerte, die vorher nur für einen Bereich galten, plötzlich medienübergreifend gegenrechnungsfähig und damit wägbar zu machen. Schnell brechen bei diesem Thema naturwissenschaftliche Konflikte um die Frage auf, welches Medium und welche Form des Schutzes denn wichtiger sei. Könnte z.B. der Betreiber eines Chemiewerkes den bisher gültigen Grenzwert für die Einleitung eines Schadstoffes in die Luft überschreiten, wenn er dafür seine Wasseremissionen verringert? Naturschutzverbände befürchten hier unter dem Strich eine generelle Absenkung der Grenzwerte.
Bundesumweltminister Trittin hat sich zum UGB noch nicht geäußert, jedoch bezeichnete der 1. Staatssekretär im Ministerium, Rainer Bahrke, das UGB als eines der zentralen Projekte des BMU in dieser Legislaturperiode. Zu der Zaghaftigkeit des I. Buches heißt es von seiten des BMU, daß in den Entwürfen zum I. Buch Wert darauf gelegt wurde, daß die festgesetzten Regelungen auch durchsetzbar sind.
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