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SchülerInnen Aktion Umwelt (S.A.U.)

Umweltschutzpapier-Preisliste

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie

Ausführungsvorschriften für umweltfreundliche Beschaffungen und Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (AVUm VOL)

Vom 31. März 1995

WiTech III D 17. Tel.: 783-8149 oder 783-1, intern 90-8149

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Berlin (Landesabfallgesetz LAbfG) vom 21. Dezember 1993 (GVBI. S. 65I) wird bestimmt:

Vorbemerkung

Vorsorgende Umweltpolitik zur Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen weitgehend zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Die öffentliche Verwaltung kann bei der Auftragsvergabe und bei Beschaffungen einen erheblichen Beitrag für den Umweltschutz leisten, indem konsequent umweltfreundliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bei der Erfüllung von Leistungen bevorzugt werden.

Dem Gesichtspunkt der Abfallvermeidung und Abfallverwertung ist ebenfalls eine hohe Bedeutung beizumessen. Verpakkungsmaterialien sollen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang verwendet werden; dabei sind umweltschonende Verpackungsmaterialien zu bevorzugen.

1 – Bevorzugung umweltfreundlicher Produkte und Verfahren

(1) Grundsätzlich sollen nur Produkte erworben werden, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen bei der Herstellung, dem Gebrauch sowie der Entsorgung/Verwertung die Umwelt so gering wie möglich belasten, langlebig, wartungsarm und reparaturfreundlich sowie wiederverwertbar bzw. kostengünstig zu entsorgen sind. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Reststoffen oder Rückständen hergestellt wurden (Recycling-Produkte), sollen gegenüber Erzeugnissen vorgezogen werden, die aus erstmalig eingesetzten Materialien und Wertstoffen bestehen, sofern sie gleichartige Funktions- und Gebrauchseigenschaften aufweisen. Leistungen müssen weitestgehend unter Verwendung umweltfreundlicher und umweltverträglicher Produkte nach umweltschonenden Verfahren erbracht werden.

(2) Umweltfreundlich sind grundsätzlich Produkte, die mit dem anerkannten Umweltzeichen "Blauer Engel" gekennzeichnet sind. Es können jedoch auch Erzeugnisse ohne dieses Umweltzeichen umweltfreundlich sein, wie zum Beispiel naturbelassene Produkte aus Holz, das aus ordnungsgemäßer Forstwirtschaft stammt.

(3) Im Zweifelsfall ist der Anbieter über die Umweltfreundlichkeit der Produkte zu befragen oder einen Nachweis über die Umwelteigenschaften zu verlangen.

2 – Leistungsbeschreibung

(1) Bei Beschaffungen ist die Umweltfreundlichkeit der Leistung als Kriterium in der Leistungsbeschreibung (§ 8 Verdingungsordnung fur Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – [VOL/A]) vorzugeben, soweit dies der Charakter der geforderten Leistung zuläßt. Bei jeder Ausschreibung sollte durch die generelle Zulassung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A) eine vorzeitige Festlegung auf bestimmte Verfahren und Produkte vermieden werden. Sofern nicht schon in der Leistungsbeschreibung das Kriterium der Umweltverträglichkeit vorgegeben ist, soll die Möglichkeit, eine umweltfreundliche Leistung in einem Nebenangebot oder als Änderungsvorschlag anzubieten, besonders hervorgehoben werden.

(2) Vor beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von Lieferungen und Leistungen ist eine Erkundung des Marktes darüber anzustellen, welche innovatorischen und umweltverträglichen Lösungen angeboten werden.

(3) Die Bieter sind bereits in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, daß die Umweltgesichtspunkte ein besonders wichtiges Zuschlagskriterium darstellen.

(4) In allen geeigneten und möglichen Fällen ist darauf hinzuweisen, daß die Anlieferung von Produkten ohne, oder aber in wiederverwendbaren Verpackungen bevorzugt wird.

(5) Bei Beschaffung von Hardwarekomponenten der Informationstechnik hat der Lieferant verbindlich zu erklären, ob er oder der Hersteller zu einer Rücknahme und umweltfreundlichen Entsorgung der Altgeräte bereit ist.

3 – Wertung der Angebote

(1) Bei der Bewertung der Angebote ist zu prüfen, ob das angebotene Produkt oder die gewünschte Leistung die geforderten Umwelteigenschaften besitzt. Falls ein Mehrpreis gegenüber herkömmlichen Produkten besteht, ist die Wirtschaftlichkeit gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A unter Berücksichtigung aller auftragsbezogenen Kriterien zu prüfen. Eine umweltfreundlich angebotene Leistung kann durch volkswirtschaftliche Kosteneinsparung bei der Herstellung, dem Gebrauch oder der Wiederverwertung/Entsorgung einen Mehrpreis rechtfertigen. In welcher Höhe ein Mehrpreis vertretbar ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Auftragsvergabestelle. Gegebenenfalls ist bei schwierigen Einzelfallentscheidungen bei den entsprechenden Fachbehörden um Entscheidungshilfe zu bitten.

(2) Bei Produkten oder Leistungen, die in der A n l a g e aufgeführt sind, entfallt eine Mehrpreisprüfung unter Umweltgesichtspunkten, da alle dort aufgeführten Produkte umweltfreundlich sind.

4 – Anforderungen und Auflagen, Inkrafttreten

(1) Die im Anhang genannten Produktanforderungen und Vertragsauflagen sind bei den Auftragsvergaben zu beachten und anzuwenden.

(2) Diese Ausführungsvorschriften treten am l. Mai 1995 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. April 2005 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anweisung über die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte und Materialien (AllAUm) vom 10. März 1987 (ABI. S. 578) außer Kraft.

Anlage

I. Produktanforderungen

1. Verwendung von Recycling- und Umweltschutzpapier

Graphische Papiere (zum Beispiel Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, EDV-Papier, Offsetpapier, Schreibblöcke, Notizblöcke, Ordner-Trennblätter, Briefumschläge, Karteikarten, Etiketten, Vordrucke) sowie Ordnungshilfsmittel (zum Beispiel Ordner und Heftstreifen) sollen ausschließlich aus Recyclingpapier hergestellt sein.

Die Produkte müssen aus 100 % Altpapier am Faserstoffeinsatz bestehen (Toleranz von 5 %). Hefterkarton muß mindestens 30 %, sonstige Papiere mindestens 51 % Altpapier der unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten (Gruppen I, 11, IV – ausgenommen die Einzelsorten W 13 und W 41 – und V) enthalten.

Erfolgt kein Kontakt des Papiers mit Büromaschinen (wie zum Beispiel bei Schreib- und Notizblöcken, Briefumschlägen etc.), ist ausschließlich Umweltschutzpapier zu beschaffen. Sichtfenster für Briefumschläge müssen aus Cellulan bestehen. Haftnotizen sind nicht zu beschaffen.

Hygienepapier muß aus 100 % Altpapier bestehen. Toilettenpapiere und Papierhandtücher müssen ausschließlich aus unteren und mittleren Altpapiersorten (Gruppe I, II und V) bestehen und dürfen nicht gefärbt sein. Bei der Aufbereitung der Altpapiere muß auf halogenierte Bleichchemikalien und Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) vollständig verzichtet worden sein.

2. Nutzung umweltfreundlicher Büromaschinen

Bei Neukauf oder Leasing von Büromaschinen sind folgende Anforderungen zu beachten:

Büromaschinen (u. a. Telefaxgeräte, Fotokopierer und Tintenstrahldrucker) müssen mit Recyclingpapier betrieben werden. Fotokopierer müssen auf benutzerfreundliche Art das beidseitige Kopieren ermöglichen.

Am Gerät sind Bedienungshinweise anzubringen, wie beidseitig kopiert werden kann. Ebenso ist an jedem Kopierer auf den Vorrang des beidseitigen Kopierens hinzuweisen.

Einzusetzende IT-Komponenten müssen den Anforderungen des Umweltschutzes durch geeignete technische Maßnahmen entsprechen. Die Art und Weise der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

3. Verwendung umweltfreundlicher Schreibgeräte

Es sind ausschließlich Kugelschreiber mit auswechselbarer Mine zu beschaffen. Das Gehäuse muß aus Recycling-Kunststoff, Holz oder Recycling-Pappe bestehen. Es sind keine Textmarker zu beschaffen. Fineliner, Filz- und Faserstifte sind für den allgemeinen Bürobedarf nicht anzuschaffen.

4. Verwendung lösemittelfreier Büroklebstoffe aus wiederbefüllbaren Flaschen

Es sind ausschließlich lösemittel- und formaldehydfreie Büroklebstoffe in wiederbefüllbaren Flaschen zu beschaffen.

5. Ersatz von Korrekturflüssigkeiten

Es sind ausschließlich Korrekturbänder, Korrekturstreifen oder Korrekturroller zu verwenden.

6. Einsatz von Mehrweggeschirr, -besteck und -getränkeverpackungen

In Getränkeautomaten sowie im gesamten Bereich der öffentlichen Hand sind ausschließlich Mehrweggeschirr und -besteck sowie -getränkeverpackungen einzusetzen.

7. Beschaffung umweltfreundlicher Büromöbel

Es sind ausschließlich PVC-freie und unverchromte Büromöbel zu beschaffen. Schaumstoffe dürfen nicht mit FCKW oder HFCKW aufgeschäumt sein. Der Hersteller hat nachzuweisen, daß die für die Herstellung der Möbel eingesetzten Holzwerkstoffe den Anforderungen des RAL-Umweltzeichens 38 entsprechen. Bei der Anlieferung von Möbeln sind wiederverwendbare Transportverpackungen zu benutzen.

8. Vermeidung von Batteriebetrieb

Büromaschinen sind als batteriefreie Netz- oder Solargeräte zu beschaffen. Wo ein Netzbetrieb nicht möglich ist, sind Solargeräte (z. B. Taschenrechner) zu verwenden, soweit sie für den jeweiligen Zweck erhältlich sind.

9. Beschaffung FCKW-freier Kühl- und Gefriergeräte

In neu zu beschaffenden Kühl- und Gefriergeräten dürfen keine Kältemittel, Schmiermittel für den Kältemittelverdichter oder Wärmedämmungen enthalten sein, die halogenorganische Stoffe enthalten. Ausgenommene Kältemittelbestandteile sind die Stoffe l. 1, l. 2 – Tetrafluorethan (R 134 a) und 1,1 Difluorethan (R lS2 a), soweit für den jeweiligen Zweck keine HFCKW-freien Geräte erhältlich sind.

10. Beschaffung von Energiesparlampen

Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen sind Energiesparlampen zu bevorzugen.

II. Auflagen bei Reinigungsverträgen

l. Die in öffentlichen Dienstgebäuden verwendeten Reinigungsmittel dürfen folgende Inhaltsstoffe nicht enthalten: Alkylphenolethoxylate (APEO), Nitrilotriacetat (NTA), Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), p-Dichlorbenzol, Salzsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, aromatische und aliphatische Lösungsmittel, Ethylendiamintetraacetat (EDTA), Phosphate, Desinfektionsmittel, Formaldehyd. Die Reinigungsfirma hat eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.

2. Soweit für den jeweiligen Reinigungszweck erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen. Sind Mehrwegkanister nicht erhältlich, ist Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben. Reinigungsmittel dürfen nicht in PVC oder Spraydosen verpackt sein.

3. Allzweckreiniger, flüssige Sanitärreiniger und Fußbodenreiniger sind als Konzentrate zu beschaffen.

4. Reinigungsmittel müssen mit Dosierhilfen versehen sein.

5. Eine tägliche Desinfektion der Naßräume kann nur in Kindertagesstätten, Krankenhäusern und Altenheimen erfolgen

6. Sicherheitsdatenblätter für Reinigungsmittel müssen aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

7. Verstopfungen sind mit mechanischen Rohrreinigern (z. B. Saugglocken, Rohrreinigungsspiralen) zu beseitigen.

8. WC-Beckensteine sind nicht zu verwenden.

9. Reinigungsmittelreste sind Sonderabfall und als solcher zu entsorgen. Nicht vermeidbare Verpackungsabfälle sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.

10. Altpapier, Altglas, Pappe/Papier sowie Leichtverpackungen ("Grüner Punkt") sind getrennt zu sammeln und den Wertstoffcontainern zuzuführen.

11. Es sind ungefärbte Abfallsäcke aus Recycling-Kunststoff zu verwenden.

III. Auflagen bei Verträgen mit Kantinenpächtern, Essen- und Getränkelieferanten

Bei Vertragsabschlüssen sind unter anderem folgende Auflagen zu erteilen:

1. Wertstoffe (Küchenabfälle, Weißglas, Grünglas, Braunglas, Pappe, Papier, Grüne-Punkt-Ware) sind gesondert zu erfassen.

2. Die Verwendung von Einweggeschirr einschließlich Trinkbechern ist nicht zulässig. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen – insbesondere bei Getränkeverpackungen – ist sicherzustellen. Dies gilt auch für Getränkeautomaten.

3. Kantinen, die sich in öffentlichen Gebäuden befinden, dürfen Zucker, Senf, Salz, Ketchup und Gewürze nicht in Portionsverpackungen anbieten.

4. Es sind waschbare Stoffservietten oder Servietten aus Recyclingpapier anzubieten.

5. Bei der Lieferung von Waren sind Mehrwegtransportverpackungen zu bevorzugen.

IV. Auflagen bei Genehmigungen für Großveranstaltungen

1. Getränke sind ausschließlich in Mehrwegverpackungen, -gläsern oder -tassen, Speisen ausschließlich auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck anzubieten.

2. Zucker, Salz, Senf, Mayonnaise, Ketchup etc. dürfen nicht in Portionsverpackungen angeboten werden.

3. Küchenabfälle, Altglas, Pappe/Papier und Leichtverpackungen ("Grüner Punkt") sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.

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